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VG Neustadt, 01.12.2009 - 5 K 997/09.NW |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch gegen den Halter eines Mähdreschers auf Erstattung von Einsatzkosten der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund eines in Brand geratenen Stoppelfeldes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Feuriges Mähen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Landwirt muss Feuerwehreinsatz bezahlen
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Brennendes Kraftfahrzeug: Halter muss Feuerwehr zahlen
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Brennendes Kraftfahrzeug: Halter muss Feuerwehr zahlen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten - Entsteht Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs, muss Halter für Kosten aufkommen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.1992 - 6 A 11382/91
Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu Feuerwehrkosten
Auszug aus VG Neustadt, 01.12.2009 - 5 K 997/09
Denn anders als die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVG, die einen solchen Haftungsausschluss ausdrücklich regelt, statuiert § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1992, NJW 02, 2653 [richtig: NJW 1992, 2653 - d. Red.] ). - OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2000 - 12 A 10497/00
Heranziehung zu Feuerwehrkosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr …
Auszug aus VG Neustadt, 01.12.2009 - 5 K 997/09
Die Brandgefahren solcher Fahrzeuge sind aber typischerweise nicht minder groß (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2000, 12 A 10497/00.OVG). - OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1990 - 6 A 128/89
Auszug aus VG Neustadt, 01.12.2009 - 5 K 997/09
Zwar ist die Betriebsgefahr dem Halter eines Fahrzeugs haftungsbegründend nur zurechenbar, wenn sie Ausdruck des mit Konstruktion und Verwendung des Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Gefahrenkreises ist, mit dessen Verwirklichung vernünftigerweise auch vom Fahrzeughalter gerechnet werden muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 1990, NVwZ-RR 1990, 417).